
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Verträge der Kellendonk Elektronik GmbH unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der vertraglich übernommenen Leistungen. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden von uns nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen sollten.
2.1 Der Umfang der beiderseitigen Pflichten wird in einem Pflichtenheft festgelegt. Ergänzend gelten die nachfolgenden Regelungen. Sollte ein Pflichtenheft im Einzelfall einmal nicht vereinbart worden sein, so erbringt die Kellendonk Elektronik GmbH gleichwohl Ihre Leistung auf der Grundlage dieser Allg. Geschäftsbedingungen.
2.2 Die Kellendonk Elektronik GmbH wird die Leistungen nach diesem Vertrag auf der Grundlage der anerkannten Regeln und dem ihr bei der Ausführung bekannten Stand der Technik sowie unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt erbringen. Diese Vereinbarung bezieht sich lediglich auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Sache und stellt keine Garantie im Rechtssinne dar.
2.3 Die Kellendonk Elektronik GmbH erhält von ihrem Vertragspartner alle für das Entwicklungsvorhaben benötigten und aufgrund des Leistungsrahmens (insbes. des Pflichtenheftes) festgelegten Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten.
Die Kellendonk Elektronik GmbH ist nicht verpflichtet, die ihr vor Beginn des Entwicklungsvorhabens übergebenen Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten auf Mängelfreiheit zu überprüfen.
2.4 Leistungsverzögerungen, die auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers beruhen, hat die Kellendonk Elektronik GmbH nicht zu vertreten.
2.5 Die Kellendonk Elektronik GmbH ist berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen einer Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug kommt. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzuges und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was die Kellendonk Elektronik GmbH infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwerben kann.
2.6 Einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Entwicklungsvorhabens vorgesehenen Mitarbeiters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluß nicht vorhersehbar waren und die Leistungen der Kellendonk Elektronik GmbH zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, sind von ihr nicht zu vertreten.
3.1 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Ablieferung schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung der Mängelrechte ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Diese Bestimmung gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels.
3.2 Mängel werden innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich insbesondere danach, ob die Mängel mit den vereinbarten Testbedingungen hätten erkannt werden können. Wurden keine Testbedingungen vereinbart, so gelten die typischen Testbedingungen als vereinbart. Nach ihrer Wahl kann die Kellendonk Elektronik GmbH auch eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. Sie trägt die hierbei erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, daß die Sache nach einem anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
3.3 Bei Fehlschlagen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht ihm jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Mängelansprüche auf Ersatz von Schäden oder Aufwendungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Hierfür gilt ergänzend nachfolgende Ziffer 4 (Haftung).
3.4 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels oder der Übernahme einer diesbezügliche Garantie. Ferner gilt dies nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
4.1 Die Kellendonk Elektronik GmbH haftet dem Grunde nach für eigenes vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, sowie für das ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
4.2 Darüber hinaus haftet sie dem Grunde nach im Fall der schuldhaften Verletzung solcher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind (sog. Kardinalpflichten); in diesem Fall haftet sie auch für fahrlässiges Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen.
4.3 Die Kellendonk Elektronik GmbH haftet in voller Schadenhöhe nur für eigenes grobes Verschulden und das ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Im übrigen beschränkt sich ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
4.4 Im übrigen ist die vertragliche und außervertragliche Haftung ausgeschlossen.
4.5 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
4.6 Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten ferner nicht bei Mängelansprüchen im Falle des arglistigen Verschweigen des Mangels sowie der Übernahme einer diesbezüglichen Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten.
6.1 Der Auftraggeber erhält für den ihrem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, übertragbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an dem technischen Wissen, das anläßlich der in seinem Auftrag durchgeführten Entwicklung entstanden ist. Der Auftragnehmer behält insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für seine eigenen wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecke. Die Kellendonk Elektronik GmbH kann außerhalb des Anwendungsfalls über das technische Wissen frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt das entsprechende technische Wissen entstand, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.
6. 2 Der Auftraggeber erhält für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an den durch Urheberrechte geschützten Ergebnissen, die anläßlich der in seinem Auftrag durchgeführten Entwicklung entstanden sind. Die Kellendonk Elektronik GmbH behält insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für seine eigenen wissenschaftlichen Forschungszwecke. Die Kellendonk Elektronik GmbH kann außerhalb des Anwendungsfalls über die Urheberrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt die Urheberrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.
6.3 Der Auftraggeber erhält für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, entgeltlichen Nutzungsrechte an den durch gewerbliche Schutzrechte geschützten Ergebnissen, die anläßlich der in seinem Auftrag durchgeführten Entwicklung entstanden sind. Die Kellendonk Elektronik GmbH behält insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für ihre eigenen wissenschaftlichen Forschungszwecke. Die Kellendonk Elektronik GmbH kann außerhalb des Anwendungsfalls über die gewerblichen Schutzrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt die gewerblichen Schutzrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.
6.4 Die Kellendonk Elektronik GmbH kann zunächst jede während der Projektarbeit entstandene Erfindung im eigenen Namen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht anmelden und dem Auftraggeber nach Erhalt des Empfangsbekenntnisses des jeweiligen Patentamts über die erfolgte Anmeldung informieren. Spätestens 5 Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist werden die Vertragsparteien sich einigen, in welchen weiteren Staaten korrespondierende Anmeldungen auf wessen Namen und auf wessen Kosten vorgenommen werden sollen. Hat ein Vertragspartner kein Interesse an der Anmeldung in weiteren Staaten, der Weiterverfolgung von Anmeldungen oder der Aufrechterhaltung von erteilten Schutzrechten, ist er verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern dem anderen Vertragspartner dies mitzuteilen, damit der andere Vertragspartner unter Einhaltung sämtlicher Fristen selbst die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten ergreifen kann. Der diese Rechte anbietende Vertragspartner hat – soweit erforderlich – bei diesen Maßnahmen mitzuwirken (z. B. notarielle Übertragung eines Patents).
6.5 Werden bei der Erfüllung des Auftrags und/oder bei der Verwertung der Entwicklungsergebnisse schon vorhandenes KNOW-HOW, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (Erfindungen, Anmeldungen, erteilte Schutzrechte) der Kellendonk Elektronik GmbH benötigt, so erhält Auftraggeber insoweit ein nicht ausschließliches, unterlizenzierbares, nicht übertragbares, entgeltliches Nutzungsrecht.
6.6 Die Bedingungen für die Erteilung von Nutzungsrechten gemäß den vorstehenden Bedingungen werden - soweit erforderlich- in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern festgelegt.
6.7 Sollte die Kellendonk Elektronik GmbH im Rahmen ihrer Beauftragung bestehende gewerbliche Schutzrechte (Urheberrechte, Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte etc.) gleich welcher Art verletzen, so liegt das Risiko hierfür ausschließlich bei dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, daß im Rahmen der Beauftragung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die Kellendonk Elektronik GmbH behält seinen Vergütungsanspruch auch dann, wenn es zu einer solchen Rechtsverletzung gekommen sein sollte.
7.1 Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
7.2 Erfüllungsort für die Leistungen der Kellendonk Elektronik GmbH sowie für Zahlungen an diese ist deren Geschäftssitz.
7.3 Die Parteien werden im Falle von Streitigkeiten zunächst versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen.
7.4 Sollte dies nicht gelingen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag für beide Seiten Köln, sofern der Auftraggeber als Kaufmann im Rahmen eines Handelsgewerbes handelt.
7.5 Wenn der Vertrag eine Lücke enthält oder eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
7.6 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.7 Soweit der Vertrag eine Lücke enthält oder ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so richtet sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmungen gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien ursprünglich beabsichtigten, wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.